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Taschengeld – Empfehlungen des Landesjugendamtes Sachsen

Es kommt immer wieder zu Fragen in der Beratung, wie das mit dem Taschengeld in Einrichtungen zu handhaben ist. Die aktuell immer noch gültigen Empfehlungen des sächsischen Landesjugendamtes sagen dazu folgendes:

 

 

  • Das Taschengeld steht dem Kind oder Jugendlichen zur „eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung“.
  • Es muss nicht für „für Freizeitbeschäftigungen, Teilnahme an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen auch außerhalb des Heimes, Ausflüge, Ferienfahrten, Ausgaben für Schulmaterial u.ä.“ verwendet werden – dafür bekommen die Einrichtungen extra Geld vom Jugendamt.
  • Es sollen bei Kindern angemessene Teilbeiträge ausgezahlt werden, bei Jugendlichen als Gesamtbetrag, u.U. auch auf ein Konto.
  • Taschengeld darf nicht einbehalten werden, auch nicht für die Begleichung von Schäden in der Einrichtung.
  • Taschengeld darf nicht gekürzt werden.