Es kommt immer wieder zu Fragen in der Beratung, wie das mit dem Taschengeld in Einrichtungen zu handhaben ist. Die aktuell immer noch gültigen Empfehlungen des sächsischen Landesjugendamtes sagen dazu folgendes:
- Das Taschengeld steht dem Kind oder Jugendlichen zur „eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung“.
- Es muss nicht für „für Freizeitbeschäftigungen, Teilnahme an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen auch außerhalb des Heimes, Ausflüge, Ferienfahrten, Ausgaben für Schulmaterial u.ä.“ verwendet werden – dafür bekommen die Einrichtungen extra Geld vom Jugendamt.
- Es sollen bei Kindern angemessene Teilbeiträge ausgezahlt werden, bei Jugendlichen als Gesamtbetrag, u.U. auch auf ein Konto.
- Taschengeld darf nicht einbehalten werden, auch nicht für die Begleichung von Schäden in der Einrichtung.
- Taschengeld darf nicht gekürzt werden.