In der Beratung kommt immer wieder die Frage auf, wie es sich mit dem Taschengeld in Einrichtungen verhält. Die aktuell gültigen Empfehlungen des sächsischen Landesjugendamtes sagen dazu folgendes:
- Das Taschengeld steht dem Kind oder Jugendlichen zur „eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung“.
- Es muss nicht „für Freizeitbeschäftigungen, Teilnahme an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen auch außerhalb des Heimes, Ausflüge, Ferienfahrten, Ausgaben für Schulmaterial u.ä.“ verwendet werden – dafür bekommen die Einrichtungen extra Geld vom Jugendamt.
- Es sollen an Kinder angemessene Teilbeiträge ausgezahlt werden, an Jugendliche der Gesamtbetrag, u.U. auch auf ein Konto.
- Taschengeld darf nicht einbehalten werden, auch nicht für die Begleichung von Schäden in der Einrichtung.
- Taschengeld darf nicht gekürzt werden.