Immer wieder Thema: Kostenheranziehung für Jugendliche in der Heimerziehung

 Junge Menschen, die in der Heimerziehung oder bei Pflegeeltern leben und eigenes Einkommen haben, müssen einen Teil davon für die Kosten der Heimerziehung an das Jugendamt abgeben. In der Regel sind das 75 Prozent. Das bedeutet, dass junge Menschen nur 25 Prozent von ihrem Einkommen behalten dürfen.

Es gibt Jugendliche, die das als ungerecht empfinden und die sich fragen, warum sie arbeiten gehen sollten oder eine Ausbildung anfangen sollten, wenn sie dann nur ein Viertel des Einkommens behalten dürfen. Weil das im Einzelfall als nicht gerecht empfunden wird und manchmal auch junge Menschen lieber gar nicht arbeiten gehen, wurde im Jahr 2013 im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) die Möglichkeit geschaffen, dass junge Menschen im Einzelfall auf Antrag mehr von ihrem Einkommen behalten dürfen.

Um junge Menschen über diese Möglichkeit zu informieren, veröffentlicht der Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V. diese Information.

Darstellung der Rechtslage

 

  • Es dürfen Kostenbeiträge erhoben werden:
  • § 91 SGB VIII Anwendungsbereich: „(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: […]der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33), in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34)“ [etc.]
  • Herangezogen werden können Kinder, Jugendliche und die Eltern:
  • § 92 SGB VIII Ausgestaltung der Heranziehung: „(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind: 1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen […] 5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen“
  • Entscheidend ist das Einkommen des Vorjahres:
  • § 93 SGB VIII Berechnung des Einkommens: „(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht.“
  • 75 Prozent oder weniger:
  • § 94 SGB VIII Umfang der Heranziehung: (6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen.
  • Wann dient die Tätigkeit dem Zweck der Leistung?
  1. Nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin (VG 18 K 443.14) vom 05.03.2015 kann darunter das Ausbildungsgeld fallen.Dabei ist zu beachten, dass staatliche Hilfen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen (Z.B. BAFöG, BAB, Waisenrente) in vollem Umfang zur Deckung der Kosten für Jugendhilfeleistungen herangezogen werden. Eine genaue Prüfung der Ausbildungs- und Arbeitsverträge und auch der Leistungsbescheide ist ratsam.
  2. Außerdem Z.B. wenn die Tätigkeit im Hilfeplan als Ziel auftaucht („Der junge Mensch soll sich eine Beschäftigung oder einen Ferienjob suchen“)
  3. Außerdem Z.B. wenn das Einkommen für etwas genutzt werden soll, das den jungen Menschen voranbringt (z.B. Sparen für Fahrerlaubnis)
  • Was meint „Soziales oder kulturelles Engagement“:
  1. Das Wort „insbesondere“ bedeutet nicht, dass nur soziales oder kulturelles Engagement gemeint ist.
  2. Hier sind das „Freiwillige Soziale Jahr“ (FSJ) oder das „Freiwillige Kulturelle Jahr“ oder „Bundesfreiwilligendienst“ (BFD) oder ähnliches gemeint.

 

Ihr wollt es genauer wissen?

Der Rechtsanwalt Benjamin Raabe hat im Dezember 2019 ein Papier (Rechtsgutachten) geschrieben und darin nochmal erklärt, was zum Einkommen zählt und wie die Höhe des Kostenbeitrages zu berechnen ist.

Dieses Rechtsgutachten, eine Broschüre zu oft gestellten Fragen, gut nutzbare Vordrucke und sogar einen Kostenbeitragsrechner findet Ihr auf der Homepage des Bundesnetzwerkes Ombudschaft.

 

Antrag auf Freistellung oder Reduzierung sowie Widerspruch

Wenn Ihr also Einkommen habt, solltet ihr das unbedingt dem Jugendamt mitteilen. In der Regel lässt sich das nicht verheimlichen. Außerdem könnt ihr einen Antrag stellen auf „Freistellung von der Kostenheranziehung“. Ihr (bei unter 18jährigen die Eltern oder der_die Vormünd_in) schreibt einfach einen Brief mit der Überschrift „Antrag“ ans Jugendamt, es gibt dafür kein Formular. Hier solltet ihr schreiben, warum ihr denkt, dass es auch im Interesse des Jugendamtes ist, dass ihr arbeiten geht. Beim FSJ oder beim BFD sollte das klar sein. Bei allen anderen Arbeitsverhältnissenkommt es auf eure Ziele an, die ihr mit eurer Tätigkeit erreichen wollt, wenn ihr z.B. für die Fahrerlaubnis oder die Ausstattung der ersten eigenen Wohnung sparen wollt oder wenn eure Arbeit dazu dienen soll, dass ihr euch klar werdet, was ihr wollt und Erfahrungen in der Arbeitswelt machen wollt. Am besten ist es, wenn ihr beim Hilfeplan auch vorher als Ziel hineinschreiben lasst, dass ihr diese Tätigkeit aufnehmen wollt.

 

Wenn der Antrag beim Jugendamt gestellt wird, muss das Jugendamt in sogenanntem „pflichtgemäßen Ermessen“ des Einzelfalls prüfen, ob sie weniger als 75 Prozent von Euch haben wollen. Bis das Jugendamt das entschieden hat, solltet ihr unbedingt die 75 Prozent irgendwo ansparen. Denn es kann sein, dass das Jugendamt euren Antrag später ablehnt. Und dann müsst ihr nachzahlen. Und das kann dann sehr viel Geld sein und ihr würdet dann Schulden haben.

 

Wenn das Jugendamt euren Antrag ablehnt, könnt ihr Widerspruch einlegen. Ihr solltet dann wieder einfach einen Brief schreiben mit der Überschrift „Widerspruch“ – es gibt auch dafür kein Formular. Aber auf der Homepage vom Bundesnetzwerk Ombudschaft findet ihr einen Vordruck für einen solchen Widerspruch, den ihr nutzen könnt (hier zum Download: Vorlage zum Widerspruch gegen 75%-Kostenbeitrag mit einer Ausfüllhilfe). Ihr solltet darin nochmal deutlich schreiben, warum ihr findet, dass euch mehr zustehen müsste als 25 Prozent. Es wäre sicher hilfreich, wenn Ihr euch dafür beraten lassen würdet, z.B. durch den Kinder- und Jugendhilferechtsverein. Der Widerspruch kostet kein Geld, es werden dafür keine Gebühren erhoben.

 

Was tun, wenn das Jugendamt das aktuelle Einkommen zur Grundlage macht? Widerspruch einlegen

In vielen Fällen ist es aktuell so, dass das Jugendamt nicht das Einkommen des Vorjahres (Einkünfte des gesamten Jahres geteilt durch 12 Monate) zur Grundlage der Berechnung des Kostenbeitrags macht (siehe § 93, Abs. 4 SGB VIII). Das bedeutet dann, dass junge Menschen auch schon Geld abgeben müssen, auch wenn sie im Vorjahr keine Einkünfte hatten. Das ist relativ klar rechtswidrig, wird aber leider aktuell häufig so gemacht. Es gibt mehrere Urteile dazu, die klar machen, dass das so nicht geht. Wenn der Kostenbescheid das aktuelle Einkommen zur Grundlage der Berechnung macht, dann kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Auf der Homepage vom Bundesnetzwerk Ombudschaft und hier zum download findet Ihr auch einen Vorschlag, wie dieser Widerspruch wegen Missachtung des Vorjahresprinzips aussehen könnte und wieder eine Ausfüllhilfe dazu.

 

Wichtig ist: habt Ihr vom Jugendamt einen sogenannten “Kostenheranziehungsbescheid” oder einen Bescheid über euren Antrag auf Freistellung bekommen und Ihr seid mit der Höhe des Geldes welches ihr an das Jugendamt zahlen müsstet nicht einverstanden, habt Ihr nur 1 Monat Zeit bis euer Widerspruch beim Jugendamt sein muss. Nach 1 Monat läuft die Frist für euren Widerspruch ab. Der Widerspruch muss von euch (wenn Ihr noch nicht 18 Jahre alt seid dann von euren Eltern/Vormündern) unterschrieben sein.

 

Was, wenn die Frist für einen Widerspruch abgelaufen ist?

Jeder Bescheid des Jugendamtes (also die schriftliche Entscheidung des Jugendamtes) muss am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung haben. Darin steht, wann die Widerspruchsfrist abläuft. In der Regel ist das 1 Monat ab dem Datum, das oben auf dem Bescheid steht. Falls Ihr aber erst nach dieser Frist davon erfahrt, dass das Jugendamt bei der Berechnung einen Fehler gemacht hat (z.B. § 93, Abs. 4 SGB VIII nicht beachtet hat), dann könnt Ihr einen Antrag an das Jugendamt stellen und darin das Jugendamt auffordern, die Höhe eures Kostenbeitrages neu zu berechnen. Der § 44 SGB X gibt euch die rechtliche Grundlage dazu, eine  Entscheidung des Jugendamtes über euren Kostenbeitrag bis zu vier Jahre später noch überprüfen zu lassen. Auch hierfür gibt es auf der Homepage vom Bundesnetzwerk Ombudschaft zwei verschiedene Vorlagen für Anträge auf Aufhebung des Kostenbescheides gemäß § 44 SGB X, die ihr nutzen könnt. Für euch hier zum download:

Antrag auf Aufhebung des Kostenheranziehungsbescheids gem. § 44 SGB X (75%-Regelung), dazu die Ausfüllhilfe

Antrag auf Aufhebung des Kostenheranziehungsbescheids gem. § 44 SGB X (Vorjahresprinzip), dazu die Ausfüllhilfe

Falls das Jugendamt diesen Antrag ablehnt und den ürsprünglichen Kostenbescheid nicht nochmal überprüfen will, könnt ihr gegen diese Ablehnung Widerspruch einlegen.

 

 

Klageverfahren

Falls auch der Widerspruch keinen Erfolg hat, dann könnt ihr Klage vorm Verwaltungsgericht einreichen. Eine solche Klage kostet auch kein Geld. Aber es wäre sicher spätestens hier hilfreich, wenn ihr euch dafür Beratung holen würdet.

Beratung ist durch den Kinder- und Jugendhilferechtsverein möglich. Wir unterstützen junge Menschen dabei, den Antrag zu schreiben, falls nötig Widerspruch einzulegen und wir unterstützen auch, falls Klage eingereicht werden soll.

Telefon: 0351/320 156 53

Internet: www.jugendhilferechtsverein.de/

 

Eine Klage einreichen

Für die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gibt es einige Bedingungen:
1. Es muss ein Kostenbescheid ergangen sein als Grundlage.
2. Es muss ein Widerspruch bei der Kommune (Jugendamt der Stadt/des Landkreises) eingereicht worden sein.
3. Der Widerspruch muss durch die Stadt/den Landkreis abgelehnt worden sein.
4. Mit diesem abgelehnten Widerspruch kann dann vier Wochen ab Zustellung Klage vorm Verwaltungsgericht eingereicht werden.
5. Die_der Klagende_r sollte zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts gehen mit dem ursprünglichen Bescheid, dem Widerspruchsschreiben und dem abgelehnten Widerspruch.
6. Die Beschäftigten der Rechtsantragsstelle nehmen dann die Klage auf.
7. Die Klage könnte folgendermaßen formuliert sein:

“Frau/Herr [XXX] erhebt gegen [Stadt/Landkreis YYY] Klage und beantragt, 1. Die Beklagte [Stadt/Kommune] wird verpflichtet, den Bescheid vom [Datum des ursprünglichen Bescheids], in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [Datum des Widerspruchsbescheides], zugestellt am [Datum der Zustellung des Widerspruchsbescheides], aufzuheben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Klägerin Prozesskostenbeihilfe zu bewilligen. Eine Begründung wird nachgereicht.”
8. Hinweis: Es kann (wie oben geschehen, gleich noch Prozesskostenbeihilfe beantragt werden für die Kosten, wenn ein_e Anwält_in hinzugezogen werden soll. Das raten wir jungen Menschen grundsätzlich, wenn sie Klage erheben wollen. Für diese Prozesskostenbeihilfe muss (1.) die Klage begründet sein und (2.) muss das Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden. Dafür händigt die Rechtsantragsstelle die entsprechenden Formulare aus.

Begründung der Klage: Diese muss nachgereicht werden. Sie kann formlos sein und z.B. folgenden Text beinhalten:
“Ich erhebe Klage, weil die Berechnung des Einkommens fehlerhaft ist. Nach § 93 SGB VIII ist die Berechnung des Einkommens folgendermaßen geregelt: „(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht.”
Die Beklagte hat allerdings das damals aktuelle Einkommen [Monat] zur Maßgabe der Berechnung gemacht. Das entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe und ist daher fehlerhaft.
Für mich wäre es eine erhebliche Härte, wenn ich nachträglich für Fehler der Landeshauptstadt Dresden mehrere tausend Euro von meiner Ausbildungsvergütung zahlen müsste. Zumal ja zu erwarten ist, dass die Monate von damals bis heute und fortlaufend genauso falsch berechnet würden.
Daher weise ich vorsorglich darauf hin, dass ich nach 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII das Ziel der Verselbständigung gefährdet sehe, wenn ich zu derart hohen Beiträgen verpflichtet würde.
Ich bitte um eine Aufhebung des Bescheids vom [Datum ursprünglicher Kostenheranziehungsbescheid].
Mit freundlichen Grüßen,”

 

 

Urteile

VG Hannover 3. Kammer, Urteil vom 14.12.2018

VG Cottbus 1. Kammer, Urteil vom 03.02.2017

VG Berlin, 18. Kammer, Urteil von 2015

OVG Sachsen, 3. Kammer, Urteil vom 09.05.2019  Mit diesem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht in Sachsen bestätigt, dass für die Berechnung der Höhe des Geldes, welches junge Menschen aus ihrem eigenen Einkommen an das Jugendamt zahlen müssen, das Einkommen des Vorjahres zu gelten hat. Damit bestätigte das OVG Sachsen in zweiter Instanz das Urteil vom Verwaltungsgericht Dresden (VG Dresden, Az: 1 K 2114/16, Urteil vom 18.04.2018). Das betreffende Jugendamt sieht sich aber immer noch im Recht und hat sich an das Bundesverwaltungsgericht gewendet. Das Bundesverwaltungsgericht wird aber frühestens Ende 2020 darüber entscheiden.

 

Downloads

Beispielantrag auf Freistellung von der Kostenheranziehung

Ein Beispiel-Widerspruch gegen einen Kostenbescheid (ältere Version)

Beispiel zu einem Antrag auf Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides (ältere Version

Flyer zum Thema vom Careleaver Kompetenznetz

Beitrag von Norbert Struck zum Thema Vorjahresprinzip

Stand: 06.05.2020