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GOOD NEWS für junge Menschen in stationärer Jugendhilfe:

Höchstrichterliches Urteil am 11.12.2020 zum Thema Kostenheranziehung

Die ombudschaftliche Beratung wird zunehmend von jungen Menschen in Anspruch genommen, die in stationärer Jugendhilfe leben, über eigenes Einkommen aus Ausbildung oä verfügen und daher vom Thema Kostenheranziehung betroffen sind. Einige junge Menschen haben es mit unserer Unterstützung geschafft, gegen rechtswidrige Kostenheranziehungsbescheide Widerspruch bzw. Klage einzulegen. Streitpunkt war und ist immer wieder, dass öffentliche Jugendhilfeträger bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages junger Menschen den aktuellen Einkommenszeitraum zugrundeleg(t)en. Und dies entgegen bereits seit mehreren Jahren vorhandener Verwaltungsgerichtsurteile, welche die Rechtsgültigkeit des sogenannten Vorjahresprinzips herausstellten.

 

Am 11.Dezember 2020 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Frage des Vorjahresprinzips bei der Berechnung des Kostenbeitrages. Damit liegt nun die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage vor!

 

Der Rechtsauffassung des Senats des BVerwG nach ist bei der Berechnung der Höhe des als Kostenbeitrag einzusetzenden Einkommens nicht nur für Eltern und Ehegatten, sondern auch für junge Menschen der § 93 SGB VIII und damit das Durchschnittseinkommen des Vorjahres maßgeblich. Der § 94 SGB VIII stellt der Rechtauffassung des Senats – mit dem er sich den vorgangegangen Urteilen des Verwaltungsgerichtes Dresden und Oberverwaltungsgerichts Bautzen anschließt – nach keine eigenständige Rechtsnorm dar.

 

Weiterer Entscheidungsgegenstand war die Frage der Pflicht des öffentlichen Trägers, gemäß § 94 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VII in pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich auf die Heranziehung verzichtet werden kann, wenn die Tätigkeit dem Zweck der Leistung dient.

 

Der Senat vertrat und erörterte im Rahmen der  öffentlichen Anhörung seine Rechtsauffassung, dass aufgrund der Gesetzesbegründung zum Satz 3 des § 94 Abs. 6 SGB VIII keine enge Auslegung auf (ausschließlich) besonderes soziales oder kulturelles Engagement erkennbar sei und somit pflichtgemäßes Ermessen immer auszuüben sei.

 

Wie die öffentlichen Träger der Jugendhilfe aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung zukünftig mit ihrer Pflicht zur Ermessensausübung umgehen, wird sich zeigen.

 

 

 

 

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