Junge Menschen oder ihre Familien erleben oft, dass Hilfen beim Jugendamt nur befristet bewilligt werden. Und häufig auch, dass die Hilfe dann nicht über diese Frist verlängert wird. So entsteht schon während der Hilfe großer Druck und oft endet sie dann abrupt, obwohl weiterhin Wunsch und Bedarf nach der Hilfe besteht
Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) der Kinder- und Jugendhilfe müssen „notwendig“ und „geeignet“ sein. Sie haben aber kein Verfallsdatum und müssen nicht verdient werden: Sie sollen so lange vom Jugendamt bezahlt werden, wie ein junger Mensch oder eine Familie sie für eine gute Entwicklung benötigt.
Die formale und pauschale Befristung von Hilfezeiträumen, widerspricht dem Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung (§ 1 SGB VIII) und dem Anspruch von Eltern auf bedarfsgerechte Hilfen zum Wohl eines jungen Menschen (§ 27 SGB VIII).
Im Informationspapier finden Sie ausführliche Informationen.
Wenn ein Bescheid eine Befristung enthält, sollte man schriftlich und in der vorgegebenen Zeit Widerspruch einlegen! Der Widerspruch wird nur gegen die Befristung, nicht gegen die Hilfe eingelegt.
Sie finden am Ende des Beitrags ein Beispiel für einen Muster-Widerspruch, den Sie nutzen können.
In Sachsen-Anhalt und Niedersachsen kann man keinen Widerspruch gegen offizielle Bescheide des Jugendamtes einlegen. Stattdessen stellt man einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Dieser Antrag ist vergleichbar mit einem Widerspruch. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Ombudsstelle.
Wenn das Jugendamt wegen einer abgelaufenen Befristung die Hilfe nicht mehr bezahlen will, aber die Hilfe noch gebraucht wird, können Sie sich an Ihre Ombudsstelle wenden. Die Ombudsstelle kann Sie dabei unterstützen mit dem Jugendamt zu klären, warum eine Hilfe weiterbestehen soll. Unter dem Link am Ende des Beitrages finden Sie die Ombudsstelle in Ihrem Bundesland.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes.
Kontakt
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