6

Erfahrungen von jungen Menschen mit der Freiheitsentziehung in Jugendhilfe und Psychiatrie im Kontext des § 1631 b BGB

 

Jedes Jahr werden bundesweit hunderte junge Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe und der Psychiatrie freiheitsentziehend untergebracht. Die Grundlage für diese Freiheitsentziehung bildet der Paragraf 1631 b BGB. Im Jahr 2017 wurde dieser Paragraf erweitert. Im Kern wurden zwei Sachverhalte neu geregelt: Zum einen wurde gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen von einem Familiengericht genehmigt werden muss, sondern auch jede einzelne freiheitsentziehende Maßnahme in Einrichtungen, selbst wenn diese nicht geschlossen unterbringen. Darüber hinaus braucht es nun für jede Maßnahme und jede Unterbringung jeweils eine separate familiengerichtliche Genehmigung.

 

Ein Beitrag von Björn Redmann. Erschienen in: Degener, Lea et al (Hg.): Dressur zur Mündigkeit? Über die Verletzung von Kinderrechten in der Heimerziehung. Belz Juventa: Weinheim und Basel 2020, S. 323-328.

Skip to content