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Taschengeld – Empfehlungen des Landesjugendamtes Sachsen

In der Beratung kommt immer wieder die Frage auf, wie es sich mit dem Taschengeld in Einrichtungen verhält. Die aktuell gültigen Empfehlungen des sächsischen Landesjugendamtes sagen dazu folgendes:

  • Das Taschengeld steht dem Kind oder Jugendlichen zur „eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung“.
  • Es muss nicht „für Freizeitbeschäftigungen, Teilnahme an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen auch außerhalb des Heimes, Ausflüge, Ferienfahrten, Ausgaben für Schulmaterial u.ä.“ verwendet werden – dafür bekommen die Einrichtungen extra Geld vom Jugendamt.
  • Es sollen an Kinder angemessene Teilbeiträge ausgezahlt werden, an Jugendliche der Gesamtbetrag, u.U. auch auf ein Konto.
  • Taschengeld darf nicht einbehalten werden, auch nicht für die Begleichung von Schäden in der Einrichtung.
  • Taschengeld darf nicht gekürzt werden.