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Taschengeld_1

Taschengeld ist kein Sanktionsmittel

Neue Empfehlung des Landesjugendamtes Sachsen

Am 16. Dezember 2021 verabschiedete der sächsische Landesjugendhilfeausschuss eine neue Empfehlung zum Umgang mit Taschengeld in stationärer Jugendhilfe.

Neben anderen verfahrensrechtlichen Details  ist darin explizit formuliert, dass Taschengeld nicht als Sanktionsmittel dient, sondern der freien Verwendung an die Kinder und Jugendlichen auszuzahlen ist. 

Eine Kürzung des Taschengeldes ist demnach grundsätzlich unzulässig. 

Mit der Empfehlung werden die Fachkräfte in den Einrichtungen demgegenüber aufgefordert, Kinder und Jugendliche im Umgang mit dem Taschengeld zu beraten und zu begleiten.

Die seit dem 1. Januar 2026 für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationären Jugendhilfeeinrichtungen in Sachsen geltenden und nach Alter gestaffelten Barbeträge sind im nachfolgenden link nachzulesen.

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