Der KJRV begrüßt den Ansatz, Hilfen für alle junge Menschen und Familien innerhalb der Kin-der- und Jugendhilfe zusammenzuführen und damit die „Aufspaltung der Zuständigkeit nach Art der Behinderung“ aufzugeben. Das ist lange überfällig und soll nun begonnen werden. Der vorgelegte Entwurf nimmt hier erste Anliegen auf, bleibt aber deutlich hinter den Möglichkeiten zurück, „Hilfen aus einer Hand“ zu leisten.
Vorangestellt werden dem Gesetzentwurf weitere Begründungen, die sich in den einzelnen Normen wieder finden. So sei (a) eine umfassende Reform der Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe nötig, um deren Funktionsfähigkeit zu sichern. Darüber hinaus werden (b) die steigenden Kosten als Problem benannt bei angeblich „erheblichem Ressourcenrückgang bei öffentlichen und auch freien Trägern“. Des Weiteren werden (c) bürokratische Anforderungen als Problem benannt. Damit soll das Ziel des Gesetzesentwurf eine nachhaltige und zukunfts-feste Reform der Strukturen sein.
Die Kinder- und Jugendhilfe ist aus unserer Sicht dann zukunftsfest aufgestellt, wenn die etab-lierten Strukturen (a) wie im KJSG normiert tatsächlich in der Praxis vor Ort auch gelebt wer-den, sie (b) bedarfsgerecht finanziert werden (was absehbar eine Reform der Finanzverteilung zwischen Ländern und Kommunen nötig macht) und (c) bürokratische Hürden von den öffent-lichen Trägern gar nicht erst aufgebaut werden – im SGB VIII erkennen wir wenige unnötige bürokratische Pflichten.
Durch eine sachgerechte Anwendung der bereits bestehenden Vorgaben der Sozialgesetzbü-cher (z.B. Beratungspflichten, Amtsermittlungspflichten, Zahlungsverpflichtungen), den Ver-zicht auf unnötige Antragserfordernisse, eine umfassende Jugendhilfeplanung unter Beteili-gung von Adressat*innen und Selbstvertretungen, eine gut ausgestattete soziale Infrastruktur sowie offensive Hilfeangebote durch die Kommunen und angemessen gut ausgestattete Ju-gendhilfe- und Sozialverwaltungen wäre die Kinder- und Jugendhilfe schon heute zukunftsfest und bürokratiearm. Die Steigerung der Kosten für Hilfen lässt sich im Wesentlichen auf allge-meine Kostensteigerungen wie in allen anderen Bereichen auch zurückführen sowie auf sich zuspitzende gesellschaftliche Verhältnisse, die politisch beantwortet werden müssen. Der vor-liegende Entwurf ändert an den Bedingungen für gelingendes Aufwachsen wenig.
Eine Reform des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sollte sich stärker daran orientieren, Hil-feansprüche und die Strukturen so zu stärken, dass Bedarfe tatsächlich in der Praxis vor Ort frühzeitig, bürokratiearm, inklusiv und partizipativ von der Kinder- und Jugendhilfe gedeckt werden können.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Der KJRV begrüßt die Regelungen zur Teilhabe junger Menschen innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe. In diesem Sinne sind auch die Änderungen im § 1 SGB VIII-RefE zu begrüßen. Die Streichung des Verweises auf die Elternverantwortung ist in der Gesetzesbegrün-dung nicht ausgeführt und nach unserer Ansicht auch nicht sachgerecht, auch wenn aner-kannt wird, dass nicht nur die Eltern Leistungsberechtigte im Sinne des SGB VIII sind.
Der Einbezug von Ombudsstellen und Verfahrenslotsen in die Leistungen nach § 2 SGB VIII-RefE ist zu begrüßen, sie waren in der letzten Reform nicht in § 2 aufgenommen worden. Durch die Kopplung des § 8a, Abs. 4 SGB VIII an den § 2 SGB VIII-RefE werden durch diese Neuregelung nun absehbar auch für Ombudsstellen Vereinbarungen mit den Jugendämtern nötig. Ombudsstellen arbeiten gem. § 9a SGB VIII unabhängig und sind fachlich nicht wei-sungsgebunden. Diese Unabhängigkeit muss erhalten bleiben, damit die Wirksamkeit Ombudschaftlicher Arbeit abgesichert bleibt. Wir regen daher an, eine sprachliche Regelung zu finden die sicherstellt, dass der öffentliche Träger keinen Einfluss auf die Praxis der Ombudsstellen hat.
Die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts ist in § 5 SGB VIII-RefE vorgesehen, indem angefügt wird, dass „eine von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichende Leistung nicht in Betracht [kommt], wenn diese Abweichung für den Leistungsberechtigten unzumutbar ist“. Das begrüßen wir.
Die Entfristung der Verfahrenslots*innen in § 10b SGB VIII-RefE begrüßen wir sehr. Allerdings weisen wir darauf hin, dass Verfahrenslots*innen in etlichen Kommunen und Städten nicht verfügbar sind – zu Teil sind die Stellen gar nicht besetzt worden. Hier wäre eine stärker verpflichtende Regelung anzustreben.
Die Regelungen im neu geschaffenen § 27a, Abs. 4 SGB VIII-RefE sind deutlich zu kritisieren. Hier ist ein Vorrang von Leistungen nach § 13 SGB VIII vorgesehen, wenn diese „gleichermaßen geeignet“ seien. Einrichtungen, Hilfen und Maßnahmen nach § 13 SGB VIII sind vor allem für junge Menschen geeignet, die „jedoch nicht von individuellen Beeinträchtigungen, die eine Hilfe erforderlich machen bzw. begründen, abhängig ist. Jede:r Jugendliche, der:die zB zur Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsangeboten oÄ den Wohnort wechseln muss, kann auf diese Hilfen zurückgreifen“ (FK-SGB VIII/Weitzmann, 10. Aufl. 2026, SGB VIII § 13 Rn. 25, beck-online). Entsprechend wenig individuell, wenig umfassend und damit wenig geeignet sind v.a. Formen der Unterbringung nach § 13, Abs. 3 SGB VIII für jene jungen Menschen, die bisher in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung untergebracht und begleitet werden. Der Referatsentwurf rechnet mit 10 bis 25 Prozent aller jungen Menschen, die bisher stationäre Leistungen der Hilfen zur Erziehung erhalten sowie mit Kosteneinsparungen von rund 30 % im Einzelfall sowie jährlichen Einsparungen in Höhe von bis zu 250 Mio. Euro pro Jahr. Auch wenn der Vorrang an einen Vorbehalt geknüpft ist (“geeigneter als oder zumindest gleich geeignet wie eine erzieherische Hilfe“), droht in der Praxis vor Ort ab dem 16. Lebensjahr ein Druck auf junge Menschen, solchen Hilfesettings zuzustimmen. Wir warnen dringend vor dieser Regelung.
Ebenso ablehnend stehen wir der Regelung in § 27a, Abs. 5 SGB VIII-RefE gegenüber, nach der Schulbegleitung i.d.R. als infrastrukturelle Leistung angeboten werden soll. Wir sehen das praktische Problem, dass es in einigen Fällen zum Einsatz mehrerer Schulbegleiter*innen in einer Klasse gekommen ist und dies für die betreffenden jungen Menschen und auch deren Mitschüler*innen Irritationen verursacht; sachgerechter wäre hier aus unserer Sicht allerdings, wenn durch gute Jugendhilfeplanung und Formen von Kooperationen reagiert werden würde. Ein Verzicht auf einen individuell einklagbaren Leistungstatbestand zugunsten einer rein infrastrukturellen Lösung wird in der Praxis zur Absenkung der Leistung führen und ist abzulehnen.
Die Streichung des längst überholten und nach wie vor stigmatisieren-den Begriffes „Heimerziehung“ im § 34 SGB VIII-RefE begrüßen wir sehr. Der Referatsentwurf geht damit auf die vielstimmigen Forderungen junger Menschen, Carereceiver*innen und Careleaver*innen sowie von Selbstvertretungen ein.
Die Streichung des Begriffes „Mitwirkung“ im § 36 SGB VIII-RefE ist sehr zu begrüßen. In der Praxis öffentlicher und freier Träger hat sich der Mythos festgesetzt, dass irgendeine besondere Form von Mitwirkung zur Bedingung der Ausreichung oder Fortführung von Hilfen gemacht werden – die Streichung trägt dazu bei, dass diese Missinterpretation zurückgedrängt werden kann. Insgesamt kann auch allen anderen Neuregelungen im § 36 und § 36a SGB VIII-RefE zugestimmt werden: Wünsche müssen dokumentiert werden; der Bedarf muss beteiligungsorientiert festgestellt werden; Hilfeplankonferenzen werden festgeschrieben; die Überprüfung wird verbindlich geregelt. Die benannten Prinzipien (u.a. Konsensorientierung) sowie die Regelungen zur Textform und zur Zustellung (hier wären noch die Beteiligten neben den Leistungsberechtigten in § 36a, Abs. 6 zu ergänzen) können zu besseren Hilfeplangesprächen beitragen.
Die explizite Benennung der Möglichkeit der Hinzunahme einer vertrauten Person in die Hilfeplankonferenz in § 36 b SGB VIII-RefE ist hilfreich für die Praxis, denn immer wieder erleben Beteiligte am Hilfeplanverfahren, dass ihnen die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens nach § 13 SGB X zu Gesprächen und Terminen hinzuzunehmen, verwehrt wird.
Die Regelung nach § 37 SGB VIII-RefE, dass bei auswärtiger Unterbringung bei Pflegepersonen und familienähnlichen Betreuungsform das örtliche Jugendamt informiert werden muss sehen wir positiv.
Die Änderungen für Geflüchtete Minderjährige hält der KJRV für bedenklich. So soll nach § 42 f SGB VIII-RefE auf eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung verzichtet werden, wenn „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die Volljährigkeit festgestellt wurde. Eine solche Regelung würde gegenüber der bisherigen Rechtslage eine Verschlechterung für den jungen Menschen bedeuten, weil nun eine „in Zweifelsfällen […] ärztliche Untersuchung“ eben nicht mehr veranlasst werden müsste. Darüber hinaus wird in Absatz 3 durch die Streichung des Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Jugendamtes verunmöglicht. Begründet wird dies mit der Steigerung von Effizienz und der Entlastung von Verwaltung und Gerichten. Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bedeutet zwar ggf. die schnellere Möglichkeit, eine Klage einzureichen und damit eine Entscheidung herbeizuführen. Sie zwingt junge Menschen aber auch zu einem hochschwelligen Rechtsmittel, welches sie ohne umfängliche und fachkundige unabhängige Beratung und Begleitung nicht in Anspruch nehmen können. Der KJRV rät entschieden davon ab, das Widerspruchsverfahren zu streichen.
Bei den Regelungen zum Inkrafttreten fällt auf, dass die Regelungen aus dem § 42 f SGB VIII-RefE direkt nach der Verkündung Geltung erlangen sollen, während fast ausnahmslos alle anderen Regelungen aus dem Gesetzentwurf erst zum 01.01.2028 in Kraft treten sollen. Es erscheint erklärungsbedürftig, inwiefern diese Sonderregelung in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Europäischen Asylrechtsreform steht (GEAS), die zusammen mit den bundesdeutschen Anpassungsgesetzen im Juni 2026 in Kraft treten wird.
Im § 45, Abs. 2, Nr. 2 SGB VIII-RefE wird für die Betriebserlaubnis von Einrichtungen festgelegt, dass „sich die personellen Voraussetzungen auch nach den jeweils in der Einrichtung wahrzunehmenden Funktionen richten“ sollen. In der Begründung ist von einer „Stärkung des aufgabenspezifischen Kompetenzansatzes“ die Rede. Der KJRV befürchtet eine Absenkung der personellen Standards. Davon sollte im Interesse der jungen Menschen und ihrer Familien abgesehen werden und falls dies nicht intendiert ist, hier eine Klarstellung erfolgen. Die Regelungen im Absatz 1 zur Notwendigkeit einer grundgesetzförderliche Arbeit als Grundvoraussetzung einer Betriebserlaubnis sehen wir hingehen positiv.
Die beabsichtigte Änderung bei der Gerichtsbarkeit für die Kinder- und Jugendhilfe gibt aus Sicht des KJRV Rätsel auf. Laut Gesetzesbegründung wird eine „Zuordnung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zur Sozialgerichtsbarkeit“ vorgesehen. Im Referatsentwurf ist lediglich an einer Stelle (§ 78g Absatz 2 Satz 2 SGB VIII-RefE) eine entsprechende Änderung aufgenommen. Der § 8, Abs. 1, Satz 2 SGB VIII, in dem Kinder und Jugendliche auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren und auf die Verwaltungsgerichte hingewiesen werden, ist vom Referatsentwurf nicht erfasst. Ist hier ein geteilter Rechtsweg vorgesehen? Hier wäre eine Klarstellung sinnvoll.