I. Diskussionsgegenstand
Aktuell wird in Sachsen eine Diskussion um den Umgang mit einer sogenannten „Leipziger Kinderbande“ geführt. Aus Presseberichten lässt sich entnehmen, dass es sich um mehrere minderjährige Kinder und Jugendliche handelt, denen sehr viele Straftaten zur Last gelegt werden. Die Hauptverdächtigen sollen zehn- und elfjährige Kinder sein. Kinder unter 14 Jahren sind nach geltendem Recht absolut und unwiderlegbar schuldunfähig (§ 19 StGB). Diese Wertung ist eindeutig, abschließend und jeder praktischen Relativierung rechtlich entzogen.
Ohne nachvollziehbar darzulegen, welche rechtlich zulässigen Maßnahmen bislang ausgeschöpft wurden, ruft die sächsische Polizei nach Freiheitsentzug. Auch die sächsische Justizministerin fordert geschlossene Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe in Sachsen.
II. Stellungnahme des KJRV
Der Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V. lehnt diese Forderung entschieden ab.
Richtigerweise weist das Sozialministerium darauf hin, dass es keine geschlossene Unterbringung in der sächsischen Jugendhilfe gibt. Das geht auf lange und intensive Debatten in der Jugendhilfe und auf einen geltenden Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses zurück. Ein Grund für eine Abweichung von diesem Beschluss ist nicht ersichtlich.
Der zuständige Leipziger Jugendamtsleiter Silko Kamphausen sieht dabei andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die infrage kommen könnten – die Mittel wären entsprechend noch nicht ausgeschöpft. Dem schließt sich der Kinder- und Jungendhilferechtsverein e.V. an und ergänzt dabei folgende Argumente:
1. Rechtliche Unzulässigkeit der Forderung
Nach dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Simone Janssen ist eine geschlossene Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe allein aus erzieherischen Gründen schon gar nicht zulässig (Janssen 2021: S. 20).
Hinzutritt, dass eine geschlossene Unterbringung laut Gesetzgeber allein zu Strafzwecken unzulässig ist (RegE BT-Drs. 16/6815, 14). Dies gilt schon bei Strafmündigkeit (vgl. OLG Koblenz, 19.11.2020 – 7 UF 1919) und daher erst recht bei Strafunmündigkeit.
Folglich stellt die geforderte Umgehung der Strafmündigkeitsgrenze über § 1631b BGB keinen zulässigen Normvollzug dar, sondern einen offenen Systembruch. Sie unterläuft gezielt die Sperrwirkung des § 19 StGB und widerspricht sowohl der gesetzgeberischen Intention als auch der systematischen Stellung des Familienrechts.
2. Systembruch: Umgehung des Strafrechts über das Familienrecht
Bei § 1631b BGB handelt es sich um eine spezielle Schutzvorschrift zugunsten Minderjähriger, da sie die von den Personensorgeberechtigten gewünschte Maßnahme, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, der richterlichen Kontrolle unterwirft. Das zuständige Familiengericht darf eine Maßnahme die mit Freiheitsentzug verbunden ist nur dann genehmigen, wenn eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vorliegt, der mit milderen Maßnahmen nicht zu begegnen ist. Diese Einschränkung des grundrechtlich geschützten Elternrechts (Art. 6 II GG) ist durch das staatliche Wächteramt auch gerechtfertigt.
Die Umsetzung der Genehmigung obliegt letztlich den Personensorgeberechtigten, nicht jedoch dem Staat. Die Maßnahme kann jederzeit durch die Personensorgeberechtigten beendet werden. Es handelt sich auch um keine zwingend durchzuführende Maßnahme. Ein Instrument, dessen Anordnung vom Willen der Sorgeberechtigten abhängt, dessen Durchführung nicht erzwingbar ist und dessen Zweck ausschließlich der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung dient, ist definitionsgemäß und offensichtlich ungeeignet, staatliche Sanktionsinteressen zu verwirklichen.
Ein Eingriff des Familiengerichts in das Elternrecht (gerechtfertigt durch das staatliche Wächteramt) kommt schon nur bei Gefährdung des Kindeswohls in Betracht (vgl. § 1666 I BGB). Für den strafrechtlichen Rechtsgüterschutz durch Sanktionierung ist und bleibt bei Minderjährigen das Jugendstrafgericht zuständig, das im Übrigen auch keine geschlossene Unterbringung nach § 1631b BGB anordnen kann. (Jugend-)Straf- und Familiengericht verfolgen folgerichtig verschiedene Zwecke.
Eine Vermischung von (Jugend-)Strafrecht und Familienrecht verbietet sich daher strikt und widerspricht elementaren Strukturprinzipien des Rechtsstaats. Sie würde nicht nur die funktionale Trennung der Gerichtsbarkeiten aufheben, sondern die zentrale Wertentscheidung des § 19 StGB faktisch entleeren.
3. Historischer Rückgriff auf überwundene Konzepte staatlicher Gefahrenabwehr
Die heutige Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren ist keine Zufälligkeit, sondern das Ergebnis einer bewussten rechtsstaatlichen Korrektur. Nachdem das Jugendgerichtsgesetz von 1923 erstmals eine feste Schutzgrenze einführte, wurde diese während des Nationalsozialismus gezielt relativiert. Mit dem Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943 konnten bereits Zwölfjährige dem Strafrecht unterworfen werden, wenn dies „der Schutz des Volkes“ erforderte. Strafmündigkeit wurde damit bewusst von einem Schuldprinzip gelöst und zu einem Instrument staatlicher Gefahrenabwehr und politischer Zweckmäßigkeit umfunktioniert.
Nach 1945 wurde diese Entwicklung ausdrücklich verworfen. Das Jugendgerichtsgesetz von 1953 stellte die Vollendung des 14. Lebensjahres wieder als absolute Strafmündigkeitsgrenze her. § 19 StGB knüpft bewusst an diese Entscheidung an und verkörpert die Abkehr von einem autoritär-repressiven Umgang mit Kindern.
Freiheitsentziehende Maßnahmen zur Reaktion auf strafrechtlich relevantes Verhalten strafunmündiger Kinder bedeuten daher keine moderne Lösung, sondern eine funktionale Rückkehr zu einem System, in dem Kinderschutz durch Gefahrenabwehr ersetzt und strafrechtliche Logik ohne Schuldprinzip angewendet wird. Genau diese Logik hat der Gesetzgeber nach 1945 bewusst, endgültig und normativ verbindlich verworfen.
Nicht zuletzt bleibt grundsätzlich die Erziehung elterliche Verantwortung (Art. 6 II GG), wobei jeder Eingriff eine gesetzliche Grundlage bedarf. Für eine Sanktionierung außerhalb des (Jugend-)Strafrechts fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage und würde eine Grundrechtsverletzung der Erziehungsberechtigten zur Folge haben.
Wer heute freiheitsentziehende Maßnahmen als Reaktion auf strafrechtlich relevantes Verhalten strafunmündiger Kinder fordert, fordert nicht weniger als die Rückkehr zu einem Denken, das Schuld durch Gefährlichkeit ersetzt und Kinderschutz dem Sicherheitsinteresse unterordnet. Genau diese Logik hat der Gesetzgeber nach 1945 bewusst und endgültig verworfen.
Soll es hingegen um den Schutz der Kinder gehen, so muss konstatiert werden, dass das Familiengericht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt über einen hinreichenden Katalog an Maßnahmen verfügt, um den Schutz Minderjähriger zu gewährleisten (vgl. § 1666 III, IV BGB).
In der Jugendhilfe Sachsens gibt es zudem Planungen für die Einrichtung einer landesweiten Koordinierungsstelle (siehe Position des Paritätischen Sachsen) für „Fälle mit komplexen Hilfebedarfen“. Diese Bestrebungen sollten weitergeführt werden. Darüber hinaus braucht es eine gut ausgestattete Jugendhilfe, die es schafft, die jungen Menschen auch in den Hilfen zu halten. Und die Einhaltung von Kinderrechten in Einrichtungen.
6. Die Hoffnungen, die sich mit der geschlossenen Unterbringung verbinden, erfüllen sich regelmäßig nicht
Die Bilanz geschlossener Einrichtungen ist darüber hinaus mäßig: Sie schützen nicht vor Entweichung, die Weglaufraten sind ähnlich hoch wie in offenen Einrichtungen. Sie sind auch keine sicheren Orte, sondern produzieren selbst Gewalt. Dazu kommt, dass die Wirkungen von geschlossener Unterbringung in der Jugendhilfe nicht ausreichend belegt sind, Wissenschaftler*innen rechnen mit einer Erfolgsquote von deutlich unter 50 Prozent.
III. Unzulässigkeit der geforderten Maßnahmen
Angesichts dieser Rechtslage und Ausgangslage ist eine geschlossene Unterbringung mit dem Ziel der Sanktionierung strafunmündiger Kinder weder rechtlich zulässig noch systematisch oder historisch begründbar.
Weitere Hinweise
- Meldung auf mdr.de vom 27.01.2026, https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/kriminelle-jugendbande-streit-freiheitsentziehende-massnahmen-100.html
- Janssen, Simone (2021): Rechtsgutachten zum Thema Freiheitsentziehende Maßnahmen und geschlossene Unterbringung nach § 1631b BGB in der Kinder- und Jugendhilfe : vom 20. August 2021. 1. Auflage, Stand: August 2021. Berlin: Bundesnetzwerk Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe. Online verfügbar unter https://ombudschaft-jugendhilfe.de/wp-content/uploads/BNO_Rechtsgutachten_%C2%A71631_BGB_09_2021.pdf.
- Hoops, Sabrina; Permien, Hanna (2006): „Mildere Maßnahmen sind nicht möglich!“. Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631 b BGB in Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie ; Projektbericht. München: Deutsches Jugendinstitut.
- Position des Paritätischen Sachsen: Geschlossene Unterbringung von Jugendlichen ist keine Lösung, https://parisax.de/aktuelles/aktuelles-artikelansicht/news/geschlossene-unterbringung-von-jugendlichen-ist-keine-loesung/
- Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V. (2020): Erfahrungen mit Geschlossener Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen in Jugendhilfe und Psychiatrie. Von Betroffenen für Betroffene. www.freiheitsentzug.info